Einleitung von Ermittlungsverfahren als Reaktion auf engagierte Strafverteidigung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen engagierte Strafverteidigung seitens der Justiz – in der Regel seitens der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, der Terminus „Hilfsbeamte“ in § 152 GVG wurde ja geändert – mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren bekämpft wird. Exemplarisch wollen wir auf den Sachverhalt verweisen, der dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2019 entnommen werden kann. Vorliegend hat das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grundlage der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mit einer überzeugenden Begründung abgelehnt. 

Der Satz von Bernsmann („Verteidigung ist Kampf“, Schriftenreihe Strafverteidigervereinigungen Band 37 (2014), 33 ff.) sei in Erinnerung gerufen: „Kämpferische Strafverteidigung tut not, verlangt ihren Protagonisten aber auch zahlreiche Fähigkeiten und Tugenden ab; nicht zuletzt auch die, trotz erlittener und vieler weiterer vorstellbarer Niederlagen nicht zu verzweifeln.

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