Musterantrag „Beiordnung als Pflichtverteidiger/in wegen Akteneinsicht“

Schon seit ewigen Zeiten gibt es den Kampf um die notwendige Verteidigung. Vor allem wenn es um eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO geht, muss in vielen Fällen heftig gerungen werden.Ein Gesichtspunkt, der dabei leider häufig übersehen oder ignoriert wird, ist die Rechtsprechung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung, dass die Kenntnis der Ermittlungsakte für eine effektive Verteidigung erforderlich sei und diese bekanntlich gemäß § 147 StPO nur einem Verteidiger gewährt wird. Fast immer, wenn diese Begründung vortragen, bekommt die Verteidigung zur Antwort: „Dann muss ja immer beigeordnet werden“. Das ist – mit Ausnahme von geständigen Angeklagten in Bagatellfällen - auch zutreffend, aber eben leider keineswegs die gängige Praxis.Hinzu kommt, dass durch die Änderung des § 147 Abs. 7 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) das Recht des unverteidigten Angeklagten, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu bekommen, gestärkt wurde. Trotzdem ist dieses Auskunftsrecht nicht mit dem umfassenden Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gleichzusetzen.Es ist allerdings zu erwarten, dass sich hierzu eine gefestigte Rechtsprechung erst noch entwickeln muss. Dazu sollten wir einen Beitrag leisten und bieten auf unserer Homepage einen von unserem Kollegen Dr. Leo Teuter konzipierten Musterentwurf für einen Beiordnungsantrag  an, der sich auf die Begründung der erforderlichen Akteneinsicht stützt. Darin sind auch Gesichtspunkte enthalten, die nicht für alle Verfahren zutreffen (z.B Sachverständiger/Urkunden). Insoweit ist der Musterentwurf selbstverständlich anzupassen.Hinweis: Es handelt sich um eine lesbare pdf-Datei, die durch copy&paste jedoch einfach in Word übertragen werden kann.Viel Erfolg!

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